Satzung der Dachorganisation der Heilmittelverbände Rheinland-Pfalz (DOH-RP) 2018

„Dachorganisation der Heilmittel-Verbände Rheinland-Pfalz (DOH-RP) e.V.“ Satzung (errichtet am 09.06.2018)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Dachorganisation der Heilmittel-Verbände Rheinland-Pfalz (DOH-RP) e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Mainz eingetragen.

3. Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.

4. Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbegrenzt.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein bezweckt die Bündelung der Interessen der Heilmittelerbringer in Rheinland- Pfalz. Er will damit einen Beitrag zur Förderung einer qualitativ hochwertigen therapeutischen Versorgung von Patienten leisten.

2. Zu den Aufgaben des Vereins zählt auch die Unterstützung und Förderung der professionellen Heilmittelerbringung im Zusammenwirken mit Institutionen des Gesundheitswesens und anderen Berufsverbänden, insbesondere:

2.1. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Landesebene, besonders mit  dem Ziel der professionellen Heilmittelerbringung,

2.2. Initiativen entwickeln, Erfahrungen austauschen und veröffentlichen,

2.3. Förderung der Wissenschaft und Forschung, die Heilmittelerbringung betreffend,

2.4. Förderung von Initiativen zur Qualitätssicherung,

2.5. Verfassung von Stellungnahmen zu gesundheitspolitischen Themen auf Landesebene. Satzung der Dachorganisation der Heilmittelverbände Rheinland-Pfalz (DOH-RP) 2018

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des  Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

4. Mit deren Einverständnis kann sich der Verein zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Geschäftsstellen der Vereinsmitglieder bedienen; die Einzelheiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen Verein und dem betreffenden Mitglied.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können werden:

1.1. alle in Rheinland-Pfalz tätigen, landes- oder bundesweit organisierten Berufsverbände von Heilmittelerbringern auf dem Gebiet der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie in Deutschland , sofern sie auf Bundesebene mindestens über 3.000 Mitglieder
verfügen und

1.2. in Rheinland-Pfalz tätige Verbände, die die Interessen der im Heilmittelbereich tätigen Lehrkräfte und /oder Ausbildungsstätten vertreten.

2. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen, die sich um das deutsche Heilmittelwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, ist zulässig.


§4 Aufnahme

1. Es bedarf eines schriftlichen Beitrittsgesuches, welches an den Vorstand zu richten ist.

2. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

1.1. durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende

1.2. bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss der Delegiertenversammlung

1.3. durch Auflösung der Mitgliederorganisation

1.4. durch Verlust der Rechtsfähigkeit Satzung der Dachorganisation der Heilmittelverbände Rheinland-Pfalz (DOH-RP) 2018

1.5. durch Tod.

2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied die Ziele oder Interessen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge oder der Zahlung von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch einstimmigen Beschluss der Delegiertenversammlung.

3. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verstoßes gegen die Vereinssinteressen ist ihm unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich gegenüber dem Vorstand zu äußern oder schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.


§ 6 Beiträge

1. Die Mitgliedsverbände zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe bedarf eines Beschlusses der Delegiertenversammlung.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist für alle Mitglieder - unabhängig von der individuellen  Mitgliederstärke - der Höhe nach gleich.

3. Die Beitragshöhe ist so festzusetzen, dass der voraussichtliche regelmäßige Haushaltsbedarf gedeckt ist.

4. Sollte sich im laufenden Geschäftsjahr herausstellen, dass die festgesetzten Beiträge zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht ausreichen,  kann die Delegiertenversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die der Höhe nach für alle Mitglieder einheitlich ist und nicht mehr als 50% des Mitgliedsbeitrags beträgt.

5. Die Mitglieder haften auch nach ihrem Ausscheiden für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen Beitragsverbindlichkeiten.

6. Einzelmitglieder (§3, Abs.2) sind von der Beitragspflicht und von der Zahlungspflicht für Umlagen befreit.


§ 7 Organe

1. Organe des Vereins sind

1.1. die Delegiertenversammlung Satzung der Dachorganisation der Heilmittelverbände Rheinland-Pfalz (DOH-RP) 2018

1.2. der Vorstand.


§ 8 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung wird aus den Delegierten der Mitgliedsverbände und dem Vorstand gebildet. Jeder Mitgliedsverband benennt drei ständige Delegierte. Für jeden Delegierten ist für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter zu benennen.

2. Einzelmitglieder gehören der Delegiertenversammlung an, ohne dass ihnen ein Stimmrecht zusteht.

3. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von den Vorsitzenden einberufen.

4. Die Delegiertenversammlung tagt nicht öffentlich. Die Teilnahme von Gästen bedarf der Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Delegiertenversammlung. 

5. Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beim Vorstand schriftlich beantragen.

7. Die Leitung der Delegiertenversammlung hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Der Vorsitzende kann einen Versammlungsleiter bestellen.

8. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die endgültige  Annahme des Protokolls erfolgt in der darauffolgenden Delegiertenversammlung.

9. Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

10. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes ist dieser nicht stimmberechtigt.

11. Die Beschlussfähigkeit ist bei ordnungsgemäßer Ladung und Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln, darunter des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter, der Delegierten der Mitgliedsverbände gegeben. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag eines stimmberechtigten Delegierten festgestellt.

12. Ist die Delegiertenversammlung in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Die Delegiertenversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer erschienenen Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

13. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Delegiertenversammlung in dringenden Fällen im Wege der schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Vereinsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Schriftliche Beschlüsse sind mindestens 3 Wochen vor einen festzulegenden Termin in schriftlicher Form anzukündigen. Die Beschlussfassung per Mail ist möglich. Die Stimmabgabe ist schriftlich oder per Mail an den Vorsitzenden zu richten. Dieser zählt das Ergebnis aus und gibt das Abstimmungsergebnis innerhalb einer Woche schriftlich oder per
Mail bekannt. Nachrichten per Mail gelten als zugestellt, wenn der Empfang bestätigt wurde.

14. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung, auch soweit es sich um eine Änderung des Vereinszwecks handelt, der Ausschluss eines Mitgliedes, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Folgejahr oder eine Vorlage ist, die Regelungen enthält, die nach der Auffassung eines Mitgliedsverbandes von grundsätzlicher Bedeutung sind.

15. Für die Aufnahme von Mitgliedern bedarf es eines Beschlusses mit drei Vierteln der Stimmen der Delegiertenversammlung.

16. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

17. Wahlen sind stets geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten erfolgt eine geheime Abstimmung.


§ 9 Aufgaben der Delegiertenversammlung

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl der Rechnungsprüfer

3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes Satzung der Dachorganisation der Heilmittelverbände Rheinland-Pfalz (DOH-RP) 2018

4. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

5. Abnahme der Jahresrechnung

6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

7. Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Folgejahr

8. Entscheidung über politische Grundsatzpositionen und Strategien

9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

10. Feststellung der endgültigen Tagesordnung

11. Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes

12. Entscheidung über den Einsatz von Arbeitsgruppen und Ausschüssen

13. Entscheidung über die Besetzung von Mandaten im Auftrag des DOH-RP in Gremien auf
Vorschlag des Vorstands

14. Die Delegiertenversammlung berät nur über die in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungsgegenstände; in der Delegiertenversammlung kann mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beantragen, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen. Dem ist zu entsprechen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zustimmen. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn sie mit der Einladung in der Tagesordnung angekündigt wurden.


§ 10 Rechnungsprüfung

1. Die Delegiertenversammlung wählt jährlich aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer.

2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, nach Abschluss des Vereinsjahres die ordnungsgemäße Führung der Haushalts- und Kassenführung zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Delegiertenversammlung über das Ergebnis und geben eine Beschlussempfehlung zur Abnahme der Jahresrechnung und zur Entlastung des Vorstandes.


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar ist nur, wer Mitglied eines Mitgliedsverbandes gemäß § 3 Abs. 1 ist. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes in einem Mitgliedsverband (§ 3 Abs. 1) so endet  damit auch sein Vorstandsamt, es sei denn, das Vorstandsmitglied tritt einem anderen Mitgliedsverband (§ 3 Abs. 1) bei.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so findet eine Nachwahl statt; bis zu dieser Wahl kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied kooptieren.

3. Er setzt sich zusammen aus

3.1. dem Vorsitzenden

3.2. zwei gleichberechtigten Stellvertretern.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder zwei Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.

5. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere

5.1. Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung

5.2. Führen der laufenden Geschäfte

5.3. Repräsentation des Vereins

5.4. Vorlage der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplans für das Folgejahr

6. Der Vorstand soll nach Bedarf einberufen werden.

6.1. Er ist schriftlich unter Mitteilung des Tagungsortes, der Tagesordnung und des Sitzungstermins mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Unterlagen für die Sitzung sollen zusammen mit der Einladung versandt werden. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und kürzere Fristen gewählt werden.

6.2. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende - im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter - den Vorstand Satzung der Dachorganisation der Heilmittelverbände Rheinland-Pfalz (DOH-RP) 2018 unverzüglich einberuft. Die Sitzung hat in diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, anwesend ist oder mit schriftlicher
Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt.

8. Ist der Vorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so

8.1. kann innerhalb einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8.3. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Vorstand in dringenden Fällen im Wege der schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Schriftliche Beschlüsse sind mindestens 3 Wochen vor einen festzulegenden Termin in schriftlicher Form anzukündigen. Die Beschlussfassung per Mail ist möglich. Die Stimmabgabe ist schriftlich oder per Mail an den Vorsitzenden zu richten. Dieser zählt das Ergebnis aus und gibt das Abstimmungsergebnis innerhalb einer Woche schriftlich oder per Mail bekannt. Nachrichten per Mail gelten als zugestellt, wenn der Empfang bestätigt wurde.

8.4. Beschlüsse des Vorstandes können nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Protokolls beanstandet werden.

9. Über die Sitzungen des Vorstandes und die hierbei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Vorstandes binnen 14 Tagen zuzuleiten.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Die Mitglieder der Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Spesen und Reisekosten der Delegierten trägt der entsendende Verband. Spesen; Reisekosten und Aufwandsentschädigungen (Praxis- bzw. Verdienstausfall) des Vorstandes trägt jedoch der Verein.


§ 13 Geschäftsführung

1. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand auf Kosten des Vereins einen Geschäftsführer einstellen.

2. Der Geschäftsführer leitet im Benehmen mit dem Vorstand die Geschäftsstelle, bereitet Entscheidungen des Vorstandes vor und erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben.

3. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teil.

4. Der Geschäftsführer legt der Delegiertenversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Wird die Auflösung des Vereins beantragt, ist zu einer besonderen Delegiertenversammlung unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes und der
Begründung hierzu einzuladen.

2. Im Fall einer Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige Organisation im Gesundheitswesen in Rheinland-Pfalz.

3. Im Falle der Auflösung findet die Liquidation statt. Gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren sind, wenn die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des zuletzt amtierenden Vorstandes.


§ 15 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2. Die Satzung ist am 09.06.2018 einstimmig so beschlossen und angenommen worden.

3. Gründungsmitglieder sind:

3.1. PHYSIO-DEUTSCHLAND, Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Hauptstr 67, 67305 Ramsen Vertreten durch Michael Alles, Vorstandsmitglied PHYSIO-DEUTSCHLAND

3.2. Verband Physikalische Therapie (VPT) e.V. Landesgruppe Rheinland-Pfalz-Saar, Ruwerer Str. 15, 54292 Trier Vertreten durch Ulrich Frinken, stellvertretender Landesvorsitzender VPT

3.3. Verband Leitender Lehrkräfte an Schulen für Physiotherapie e.V. Landesgruppe Rheinland-Pfalz (VLL RP)

Vertreten durch Thomas Wecker
3.4. Michael Alles
3.5. Peter Reiland, Trier
3.6. Dagmar Schlaubitz. Mainz
3.7. Stephanie Douglas, Ramsen
3.8. Erwin Hilgert, Kaiserslautern
3.9. Herbert Schneider, Trier
3.10. Manfred Konrad, Simmern
3.11. Ulrich Frinken; Nierstein